Allgemeine Geschäftsbedingungen

für das Feuerverzinken der Pfingsten Feuerverzinkung GmbH

§ 1 Vertragsgrundlagen

1.) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Alle nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angebote erfolgen freibleibend. Allen Vereinbarungen – auch für künftige Lieferungen – liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind nicht verbindlich, selbst wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.
2.) Maßgebend für die Feuerverzinkung ist die DIN EN ISO 1461 /DIN EN ISO 14713 in ihrer bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung ohne Anforderungen für eine Nachbehandlung.
Zusätzliche Leistungen sind besonders zu vereinbaren und zu vergüten. Sofern andere technische Regelwerke in den Vertrag einbezogen werden sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung.
3.) Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigungverbindlich.
Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Alle uns übergebenen Gegenstände sind
mit Lieferscheinen oder Bestellungen mit genauen Angaben über Stückzahl und Gewicht anzuliefern, wobei die Angabe des Rohgewichts im Interesse des Kunden wichtig, für uns jedoch unverbindlich sind. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist allein maßgeblich für die Annahme, den Umfang und die Ausführung des Verzinkungsauftrages, und im Übrigen gilt die DIN EN ISO 1461 /
DIN EN ISO 14713 der jeweils gültigen Fassung. Alle telefonischen oder mündlichen Abreden und Zusicherungen sowie Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
4.) Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen und gemachten Angaben.
5.) Die in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Übereinstimmung vom Kunden beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenen Zeichnungen und Mustern, wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung überprüft.

§ 2 Lieferzeit

1.) Die Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum schriftlich bestätigt wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Anlieferung, jedoch nicht vor Klärung aller
Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zum
vereinbarten Zeitpunkt unser Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versendungsbereitschaft dem Kunden angezeigt ist. Letzteres gilt entsprechend, wenn die Lieferung sich
aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat.
2.) Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Kunden, die die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
3.) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnten. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Verzögerungen inklusive Anlieferungen von Roh-und Hilfsstoffen.
Wird durch die vorgenannten Ereignisse eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Kunde Schadenersatz verlangen kann. Sofern die
Lieferverzögerung länger als zwei Wochen dauert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Treten die vorgenannten Hindernisse bei den Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung.
Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, dem jeweils anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
4.) Bei Lieferverzug hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen.
5.) Teillieferungen der Gesamtauftragsmenge sind zulässig.

§ 3 Preise und Zahlung

1.) Die Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – ab Werk verzinkt gewogen. Sie schließen Verpackungen, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Grundlage der
Preisberechnung für das Feuerverzinken ist das auf unserem Lieferschein angegebene Gewicht.
Die Preise verstehen sich für feuerverzinkungsgerecht konstruierte Teile per 100 kg verzinkt gewogen. Der Mindestauftragswert beträgt 90,00 EUR, unabhängig vom ermittelten Verzinkungsgewicht.
Wir behalten uns das Recht vor, für zusätzlich zum Verzinken anfallende Arbeiten angemessene Zuschläge zu berechnen. Hierzu gehört insbesondere das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer und
altem Zinküberzug sowie das nachträgliche Anbringen von Aufhängebohrungen, Be- und Entlüftungsöffnungen an Hohlkörpern sowie Drücken und mehrfaches Tauchen.
2.) Tritt bei Lieferzeiten von mehr als vier Monaten eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren wie insbesondere von Löhnen, Material, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
3.) Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen sofort netto Kasse ohne Abzug zahlbar.
Nach Fristablauf tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß §1 Diskontsatzüberleitungsgesetz zu berechnen.
4.) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der
Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
5.) Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vertragsverhältnisse, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die geschuldete Gegenleistung zu gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt unserer Leistung das Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Kunde unserem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht uns an bereits fertiggestellten Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Kommt der Kunde mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden können wir vom Vertrag zurücktreten.

§ 4 Sicherheiten

1.) An den uns übertragenen Gegenständen räumt der Kunde uns ein Pfandrecht ein, das wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden geltend machen können.
2.) Liefern wir dem Kunden die verzinkten Teile vor vollständiger Ausgleichung unserer Forderungen aus, wird mit dem Kunden schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen zur Sicherung unserer Forderung überträgt und die Teile für uns verwahrt. Die vorstehende Regelung gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Kunden an uns übergebenen Gegenständen, die dem Kunden von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, wobei wir berechtigt sind, für den Wegfall des Vorbehaltes zu sorgen, darüber hinaus hinsichtlich des Rückübereignungsanspruches des Kunden gegenüber einem Dritten, dem die uns übergebenen Gegenstände zur Sicherheit übereignet sind, für die Rückübereignungsansprüche, schließlich hinsichtlich der Ansprüche des Kunden aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer.
3.) Der Kunde tritt uns schon jetzt die Forderungen, die er gegen seinen Kunden aus der Weiterlieferung bzw. Weiterverarbeitung von durch uns verzinkten Teilen erwirbt, ab.
4.) Bei Verbindung der Sicherungsgegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Sicherungsgegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung zu.
5.) Zu anderen Verfügungen über die Sicherungsgegenstände und über die uns abgetretenen Forderungen, insbesondere durch Abreden mit einem Abnehmer, ist der Kunde nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich mitzuteilen.
6.) Der Kunde verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen gegenüber seinem Kunden aus der Weiterlieferung bzw. Weiterverarbeitung zustehenden Sicherungen auf unser Verlangen hin soweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Ware die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

§ 5 Gefahr, Versand und Abnahme

1.) Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
2.) Die Gefahr für alle Gegenstände, die der Kunde uns übergeben hat, verbleibt beim Kunden. Ihm bleibt die Versicherung dieser Gefahr auf seine Kosten überlassen. Demgemäß sind alle Ansprüche des Kunden ausgeschlossen, die sich aus Beschädigungen oder Verlust, durch Brand oder Blitzschlag, Einbruch oder Diebstahl, Leitungswasser oder Sturm oder aus sonstigen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, ergeben können. Im Übrigen geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Betriebsgeländes, auf den Kunden über. Versandweg, Versandart und Versandmittel bleiben uns unter Ausschluss jeglicher Haftung und ohne Gewähr für den preisgünstigsten und schnellsten Transport überlassen.
Holt der Kunde die Gegenstände bei uns ab, haften wir nicht für Wartezeiten. Auch bei vereinbarten Abholterminen haften wir nicht für zumutbare Wartezeiten, die dem Kunden oder seinen Beauftragten entstehen. Unsere Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit während des Annahmeverzugs bleibt hiervon unberührt. Versicherungen werden von uns nur auf besonderen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Dieser Kundenwunsch muss von uns in der Auftragsbestätigung oder sonst schriftlich bestätigt werden. Kommt es zu einer Verzögerung beim Versand, die vom Kunden zu vertreten ist, so sind wir berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden nach freiem Ermessen bei uns oder einem Dritten einzulagern. Zur Verpackung verzinkter Teile sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet.

§ 6 Gewährleistung

1.) Für Mängel, zu denen auch eine Abweichung von der Stückzahl und dem Gewicht sowie des Fehlens zugesicherter Eigenschaft gehören, leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Gewähr wie folgt:
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich innerhalb von acht Tagen nach Entgegennahme, jedoch in jedem Fall vor einer eventuellen Weiterverarbeitung, verborgene Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich zu rügen. Berechtigte Mängel beseitigen wir nach unserer Wahl durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung.
2.) Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die durch nicht feuerverzinkungsgerecht gefertigte Werkstücke entstehen und / oder mit unbewaffnetem Auge nicht erkennbar sind. Ferner haften wir nicht für Mängel, die nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse entstehen.
3.) Es gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht, beginnend mit der Auslieferung der Ware an den Kunden, oder bei Versandunmöglichkeit mit der Meldung der Versandbereitschaft gegenüber dem Kunden. Für Nacherfüllungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
4.) Sofern wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel behoben zu haben, kann der Kunde die Mängel auf unsere Kosten selbst beseitigen lassen. Der Kunde kann eine angemessene Nachfrist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Fristablauf ablehne. In diesem Fall kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5.) Schadenersatzansprüche aus Verzug, Nichterfüllung oder Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubten Handlungen werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die in unserer Sphäre zu suchen ist und von unseren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.
Die Haftung wird auch für grob fahrlässige Verletzungen auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragesabschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt. Ansprüche wegen Körperverletzung oder Beschädigung überwiegend privat genutzter Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
6.) Vertragsstrafen werden nicht anerkannt, es sei denn, sie sind ausdrücklich in einer gesonderten Urkunde zwischen uns und dem Kunden vereinbart.

§ 7 Allgemeines

1.) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen nach dem Vertragsverhältnis ist Hagen (Westfalen).
2.) Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel-oder Scheckprozesses, ist das Gericht an unserem Sitz zuständig, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
3.) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht in Deutschland.
4.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen voll wirksam.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen. Dieses gilt auch für etwaige bei
Vertragsabschluss entstandene Lücken.

Stand: August 2024

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